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Solarthermie-Anlage © energie-fachberater.deOb Solarthermie wie hier, Pelletheizung oder Wärmepumpe - auch Eigentümer:innen mit einem Contracting-Vertrag können von Förderung profitieren © energie-fachberater.de
Solarthermie-Anlage © energie-fachberater.deOb Solarthermie wie hier, Pelletheizung oder Wärmepumpe - auch Eigentümer:innen mit einem Contracting-Vertrag können von Förderung profitieren © energie-fachberater.de
Eigentümer können von reduzierten Contracting-Raten profitieren

Auch bei Contracting ist Heizungsförderung möglich

Ob Solarthermie-Anlage, Pelletheizung oder Wärmepumpe - die attraktive Heizungsförderung soll erneuerbare Energien im Wärmemarkt voranbringen. Wenn Eigentümer:innen aber nicht selber in eine neue Heizung investieren wollen oder können, gibt es die Möglichkeit des Contracting. In diesem Fall übernimmt ein Anbieter - der Contractor - die Anschaffung, Installation und Wartung der neuen Heizung. Die Bewohner zahlen im Gegenzug einen monatlichen Grundbetrag und für die abgenommene Wärme. Doch was passiert in einem solchen Fall mit der Förderung? Wer kann die KfW-Heizungsförderung beantragen?

1a. KfW-Heizungsförderung bei Contracting - Heizungstausch als Einzelmaßnahme (BEG EM)
Auch Eigentümer:innen, die einen Contracting-Vertrag zur Installation einer neuen Heizung nutzen, können dafür die Heizungsförderung der KfW beantragen. Das gilt auch bei bei Mietkauf, Miete und Leasing. Die vertraglich vereinbarten Raten können dann entsprechend der Mindestnutzungsdauer für bis zu 10 Jahre als förderfähige Gesamtausgaben berücksichtigt werden. --> Wichtig: Nicht berücksichtigt werden Ausgaben, die für den Betrieb, die Instandhaltung und den Energiebezug anfallen!

Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen werden. Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (auch der Abschluss des Contracting-Vertrages selbst) sind hiervon ausgenommen und dürfen vor Antragstellung auch ohne eine aufschiebende oder auflösende Bedingung abgeschlossen und erbracht werden.

Für das Einreichen der Nachweise nach dem Heizungstausch gilt: Bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting muss der entsprechende Vertrag anstelle der Rechnung eingereicht werden. Für den Vertrag gelten die gleichen Anforderungen wie an Rechungen: Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer, Adresse des Investitionsobjektes sowie Angaben zu den förderfähigen Gesamtkosten, Ausfertigung in deutscher Sprache und in Euro. Außerdem muss mindestens eine Zahlung der Eigentümer auf den Vertrag unbar geleistet werden.

1b. BAFA-Förderung bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
Analog zur Heizungsförderung der KfW kann bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes der BAFA-Zuschuss genutzt werden. Eichtig zu wissen: Erfolgt die Antragstellung dabei durch einen Contractor, muss mit der Antragstellung eine gemeinsam von Contractor und Eigentümer unterzeichnete Erklärung abgegeben werden, dass ein Entwurf des Contracting-Vertrages vorliegt, der den Contractor und den Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt und inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfasst und folgende Informationen enthält:

  • eindeutige Benennung der Vertragsparteien,
  • Mindestlaufzeit des Contracting-Vertrages von drei Jahren
  • Contracting-Dienstleistung (beantragte Fördermaßnahmen).

Diese Erklärung wird als Pflichtupload (PDF-Datei) am Ende der Antragstellung abgefordert!

2. Heizungscontracting im Rahmen der Effizienzhaus-Förderung der KfW (BEG WG)
Bei einer Effizienzhaus-Sanierung mit Heizungscontracting ist es in der Regel so, dass ein Contracting-Unternehmen in die Heizungsanlage investiert und die Hauseigentümer in Gebäudehülle und Anlagentechnik ohne Heizung. Beide Seiten sind dann mit ihren Kosten förderfähig und erhalten für ihre (Teil)Vorhaben eigene Zusagen für die Förderung. 

 

Es können also zwei Anträge von zwei Antragstellern (einmal Contractor, einmal Eigentümer) für ein Sanierungsvorhaben gestellt werden (gleicher Verwendungszweck). --> Wichtig dabei: Insgesamt muss die Höchstgrenze für die förderfähigen Kosten eingehalten werden! Die Aufteilung der Kosten bzw. der Förderbeträge muss daher vorher vertraglich zwischen Hauseigentümern und Contracting-Unternehmen festgelegt werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Höchstbeträge bei den förderfähigen Kosten ausgeschöpft werden.

3. Steuerbonus ist bei Heizungscontracting nicht möglich!
Anders als bei der Förderung ist der Steuerbonus beim Heizungscontracting nicht möglich! Im BMF-Schreiben "Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu § 35c EStG" vom 14. Januar 2021 heißt es dazu: "Übernimmt ein Energielieferant im Rahmen eines Vertrages die Versorgung einer Liegenschaft mit der benötigten Energie (Kälte, Wärme, Strom, Druckluft oder andere Formen von Energie), spricht man von Energie-Contracting. Die aus dem Abschluss eines Energie-Contracting (z. B. Wärmeliefer-Contracting) entstehenden Kosten sind nicht förderfähig. Da der Contracting-Nehmer nicht selbst die energetische Maßnahme tätigt und nicht Eigentümer der eingebauten Anlagen wird, liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 35c EStG bereits dem Grunde nach nicht vor."

 

 

 


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